Satzung des Piratenverbandes der Stadt und des Landkreises Göttingen
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- Der Verband der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Stadt- und Landkreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).
- Der Verband führt einen Namen gemäß der Bundessatzung und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: ‘Piratenpartei Deutschland Verband Göttingen’. Die offizielle Abkürzung des Verbands lautet: ‘PIRATENPARTEI GÖTTINGEN’.
- Der Sitz des Verbands ist Göttingen. Dort befindet sich auch die Geschäftsstelle.
- Die Tätigkeitsgebiete des Verbands Göttingen sind die Stadt und der Landkreis Göttingen bis zur Gründung eigener Untergliederungen.
- Die im Verband organisierten Mitgliederinnen und Mitglieder werden geschlechtsneutral als “Piraten” bezeichnet.
§ 2 – Mitgliedschaft
- Mitglied des Verbands ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Göttingen sowie dem Landkreis Göttingen.
- Gemäß § 3.2a der Bundessatzung können auch Piraten mit erstem Wohnsitz außerhalb des Tätigkeitsbereichs nach schriftlichem Antrag Mitglied des Verbands werden.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei wird durch die Bundessatzung geregelt.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten
Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Verband zu gewährleisten, werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Verbands durch die Bundessatzung geregelt, sofern nicht im Verband Göttingen anderweitig geregelt.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt und ist dem Verband Göttingen anzuzeigen.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Kreis (es sei denn es liegt ein Antrag gem. §2.2 vor) oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland
§ 6 – Ordnungsmaßnahmen
Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Stadt- und Kreisebene, sofern nicht im Verband Göttingen anderweitig geregelt.
§ 7 – Gliederung
Die Gliederung des Verbands regelt die Bundes- und Landessatzung.
§ 8 – Verhältnis von Gliederungen
Der Verband Göttingen sollte den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses der einzelnen Gliederungen zueinander Folge leisten und seine Mitglieder zu ebensolchem Verhalten anhalten.
§ 9 – Organe des Verbands
- Organe sind der Vorstand, der Verbandsparteitag und die Gründungsversammlung.
- Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 16. Dezember 2009.
§ 9.1 – Der Vorstand
- Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Gegebenenfalls werden stimmberechtigte Beisitzer von einem Verbandsparteitag gewählt.
- Die Anzahl der Vorstandsmitglieder und Beisitzer sowie weitere Ämter können durch einen Verbandsparteitag mit einfacher Mehrheit der Anwesenden neu festgelegt werden.
- Der Vorstand vertritt den Verband und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse des Verbandsparteitags.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verbandsparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bis zum nächsten ordentlichen Verbandsparteitag gewählt. Für jeden Vorstandsposten findet eine separate Wahl statt.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
- Die Einrichtung und Führung der Verbandsgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
- Der Vorstand liefert zum Verbandsparteitag einen Tätigkeitsbericht in Textform ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden.
- Tritt der Vorstand mehrheitlich zurück, gilt er als nicht mehr handlungsfähig. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Bis dahin führt der Vorstand des nächst höheren Verbands kommissarisch die Geschäfte.
§ 9.2 – Der Verbandsparteitag
- Der Verbandsparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Stadt- und Landkreisebene.
- Die Anwesenden wählen einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
- Der ordentliche Verbandsparteitag tagt einmal jährlich. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform mindestens vier Wochen vor dem anberaumten Termin ein.
- Die Einberufung eines außerordentlichen Verbandsparteitags erfolgt entweder durch Vorstandsbeschluss oder wenn ein Drittel der Verbandsmitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragt.
- Der Verbandsparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder über seine Entlastung.
- Über den Verbandsparteitag wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.
- Der Verbandsparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Verbandsparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
§ 10 – Volksvertreterwahlen
- Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien des Wahlgesetzes/ -ordnung bzw. der Nds. Kom. Wahlgesetz/ -ordnung sowie den Vorgaben der Bundessatzung. Bewerber müssen ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Verband sein.
- Die Aufstellung findet im Rahmen einer Versammlung der Mitglieder des Verbands statt, zu der der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle Mitglieder einlädt. Besteht ein Wahlkreis aus mehreren Verbänden, so sind entsprechend der Wahlkreise mit benachbarten Verbänden entsprechende Versammlungen zu organisieren. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
§ 11 – Satzungsänderungen
- Änderungen dieser Satzung können nur von einem Verbandsparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
- Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Verbandsparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Verbandsparteitags schriftlich beim Vorstand eingegangen ist, und entsprechend dieser Satzung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wurde.
§ 12 – Auflösung, Teilung, Verschmelzung
Die Auflösung, Teilung oder Verschmelzung wird durch die Landessatzung geregelt.